Leseempfehlung zur Unternehmensbesteuerung
Die Leseempfehlung bietet eine themenweise Zusammenfassung, und damit einen schnellen Überblick, über veröffentlichte Artikel.
Die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre beschäftigt sich in einem Teilgebiet damit, wie ein Unternehmen seine Steuerbelastung optimieren kann. Dabei wird zwischen der betriebswirtschaftlichen Steuerwirkungslehre und der betriebswirtschaftlichen Steuergestaltungslehre unterschieden.
Der Besteuerung kommt schon bei der Rechtsformwahl eine besondere Bedeutung zu, weil die Ertragsteuerbelastung von Einzelunternehmern und Personengesellschaftern anders geregelt ist, als die Besteuerung von Kapitalgessellschaften.
Auch im Hinblick auf die Umsatzsteuer, bei welcher sehr formale Vorschriften einzuhalten sind, ist es wichtig zu wissen worauf man achten muss, um nicht später mit unangenehmen Konsequenzen konfrontiert werden zu können.
Wesentliche Aspekte für Unternehmer sind die unterschiedlichen Möglichkeiten, wie betrieblich bedingte Ausgaben als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Unternehmer müssen also wissen, wie sie Betriebsausgaben gestalten müssen, um sie mit entsprechender steuerlicher Wirkung versehen zu können.
Neben der Steuergestaltungsberatung kommt auch der Steuerrechtsdurchsetzung eine besondere Bedeutung zu. Bei unterschiedlichen Rechtsmeinungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung ist, wenn man der eigenen Meinung folgt, damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung dieser nicht folgen wird. In solchen Fällen ist man gezwungen, seine steuerliche Beurteilung im Zuge von Außenprüfungen zu verteidigen, wie dies zum Beispiel im Erkenntnis zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Events der Fall war (die Rechtsmeinung des Steuerpflichtigen wurde erst mit VfGH-Urteil entschieden).
Gerade im Hinblick auf die Steuergestaltung sollte man wissen, wie man sich verhalten muss, um steueroptimale Lösungen zu erzielen. In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, diese Informationen zur Verfügung gestellt zu bekommen, damit diese jederzeit nachgelesen werden können. Diese Möglichkeit bietet wtwiki und sichert damit, dass die richtigen Informationen, zur richtigen und am richtigen Ort zur Verfügung stehen.
Die Leseempfehlung bietet eine themenweise Zusammenfassung, und damit einen schnellen Überblick, über veröffentlichte Artikel.
Mit der zweiten Phase des Fixkostenzuschusses wurde die Dauer der Periode für die der Zuschuss beantragt werden kann verdoppelt. Die Voraussetzungen für die Förderung wurden nach unten gedreht und parallel dazu der Umfang des Zuschusses erhöht.
Mit dem Ausfallsbonus wird das Ziel verfolgt, den Unternehmen finanzielle Planbarkeit bis zum Ende der Pandemie zu geben. Eine Voraussetzung für den Ausfallsbonus ist ein mindestens 40 %iger Umsatzausfall in den einzelnen Monaten von November 2020 bis Juni 2021.
Der Härtefallfonds steht Personen zu, die eine "wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19" nachweisen können.
Im Zusammenhang mit der COVID-Krise sind eine Vielzahl von Fördermöglichkeiten geschaffen worden, die im Verlauf der Zeit auch teilweise angepasst wurden.
Der Lockdown-Umsatzersatz II wird für den Ausfall begünstigter Umsätze im Betrachtungszeitraum gewährt. Er betrifft Unternehmen, die direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-Schutzmaßnahmenverordnung oder der COVID-Notmaßnahmenverordnung betroffen sind und die in einer direkt betroffenen Branche tätig sind.
Einen Lockdown-Umsatzersatz hat die COFAG zu gewähren, sofern der Antragsteller von der entsprechenden Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, direkt betroffen ist.
Mit dem Ausfallsbonus soll Unternehmen eine Planbarkeit bis zu Ende der Pandemie ermöglicht werden. Der Ausfallsbonus dient der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19.
Unternehmen (Land- und Forstwirtschaft, Selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb), die infolge der COVID-19-Krise Verluste erleiden, können zur Vermeidung von Liquiditätsschwierigkeiten einen Antrag auf Verlustersatz stellen.
Grundsätzlich sind Gewinnausschüttungen auch während der Corona Krise erlaubt. Es ist allerdings zu prüfen, ob sich die Vermögenssituation der Gesellschaft seit dem letzten Bilanzstichtag erheblich verschlechtert hat.
COVID-19-Förderungen werden an das Wohlverhalten des Antragstellers geknüpft.
Nicht alle COVID-Fördermaßnahmen sind steuerfrei. Einzelne Fördermaßnahmen sind steuerpflichtig bzw kann es auch sein, dass bei steuerfreien Förderungen die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben nicht abgezogen werden dürfen.
Der Ministerrat hat eine Regelung zum Home-Office mit folgenden Eckpunkten beschlossen. Der Gesetzesentwurf wird in den nächsten Tagen erwartet.
Ab Beginn des Jahres 2021 engetretene umsatzsteuerliche Änderungen.
Neue Anschriften und Bankverbindungen für die neuen Ämter.
Krypto-Assets wie Bitcoins sind nicht als offizielle Währung anerkannt, es handelt sich unkörperliche nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Auf Grund ihrer immer größeren Bedeutung wird deren steuerliche Behandlung dargestellt.
In Folge der Corona-Krise wurden bisher einige Gesetze und Verordnungen erlassen, welche auf dieser wtwiki-Seite zusammengefasst angeführt werden.
Siehe dazu die Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss (Fassung vom 01.10.2020)
Mit dieser Verordnung können betriebliche Verluste des Jahres 2020 bereits bei der Veranlagung für die Jahre 2019 und 2018 berücksichtigt werden.
Reine Elektrofahrzeuge tragen erheblich zur Verbesserung der Klimablilanz bei, insbesondere wenn Strom aus erneuerbaren Energiequellen verwendet wird. Für solche Fahrzeuge gibt es Begünstigungen bein Vorsteuerabzug, beim Kfz-Sachbezug, bei der Normverbrauchsabgabe und bei der motorbezogenen Versicherungssteuer.
Das Bundesministerium für Finanzen hat die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen in einem Erlasse geregelt, dessen Inhalt auf dieser wtwiki-Seite aufbereitet wird.
Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs 4 des Epidemiegesetzes 1950.
Durch COVID-19 wurde die Wirtschaft weltweit in eine tiefe Krise gestürzt und es wird mit einem starken Rückgang der Investitionen gerechnet. Ein Rückgang der Investitionen ist nicht nur konjunkturell, sondern auch in Hinblick auf den Strukturwandel problematisch, da üblicherweise Investitionen auch mit einer technischen Aufwertung des Kapitalstocks verbunden sind. Mit der Investitionsprämie soll diesem Rückgang der Investitionen entgegengewirkt werden.