Berechnungs-Verordnung betreffend Vergütungen des Verdienstentgangs nach EpG 1950
Wenn Unternehmen nach § 20 des Epidemiegesetzes beschränkt oder geschlossen werden, führt diese nach § 30 des Epidemiegesetzes zu einem Anspruch auf Verdienstentgang. Der Verdienstentgang wird auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens berechnet.
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Autor
Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer