Verordnung zur Verlustberücksichtigung 2019 und 2018

Zur Schaffung von positiven Liquiditätseffekten vor Durchführung der Veranlagung 2020 können voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Das Jahr 2020 ist durch nachteilige Auswirkungen der COVID-Krise gekennzeichnet, die sich in schlechten oder sogar negativen Ergebnissen abbilden. Die steuerlichen Auswirkungen dieser Entwicklungen zeigen erst ab der Veranlagung ihre Wirkung, die in den meisten Fällen frühestens im 2. Quartal 2021 stattfinden wird.

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Autor

Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer