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Was sind Betriebsausgaben?

Bei Betriebsausgaben handelt es sich nach § 4 Abs. 4 EStG (Einkommensteuergesetz) um Ausgaben oder Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind. Sie kürzen den Gewinn und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer.

Zu den als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen gehören

  • alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen
  • Ausgaben, die aus Sicht des Unternehmers seinem Unternehmen dienen oder ihn unfreiwillig treffen
  • Ausgaben, die nicht unter ein Abzugsverbot fallen, insbesondere unter die in § 20 EStG privat veranlassten Ausgaben

Betriebsausgaben müssen gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Das geschieht durch entsprechende schriftliche Belege, zum Beispiel Geschäftspapiere, Fakturen, Schriften und Urkunden.

Nach § 138 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung) müssen diese schriftlichen Nachweise dem Finanzamt zur Einsicht und zur Prüfung vorgelegt werden. Insoweit ist die Gestaltung des Belegwesens eng mit der des Rechnungswesens verbunden.

Nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind privat veranlasste Ausgaben und Aufwendungen, unter anderem Ausgaben für den Lebensunterunterhalt, den Haushalt und für die Lebensführung. Beispiele sind die Kosten für die Miete, die Heizung, für Lebensmittel, Bekleidung und die Stromkosten.

Zu den privat veranlassten Ausgaben gehören im weiteren Sinne auch die Aufwendungen für Erholung, für die Freizeitgestaltung, Zusatzkosten für die ärztliche Versorgung sowie für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs wie eine Brille oder ein Hörgerät.

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