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Was ist die Einkommensteuer in Österreich?

Natürliche Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind nach § 1 Abs. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bedeutet, dass grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte der Einkommensteuer (ESt) unterliegen. Für Personen ohne inländischen Wohnsitz kann für bestimmte inländische Einkünfte nach § 1 Abs. 3 EStG eine beschränkte Steuerpflicht bestehen.

Die Einkommensteuer besteuert das Einkommen, das nach § 2 Abs. 1 EStG innerhalb eines Kalenderjahres bezogen wird.

Nach § 2 Abs. 2 EStG versteht man unter Einkommen den Gesamtbetrag aus den insgesamt sieben Einkunftsarten, die in betriebliche Einkünfte, sogenannte Gewinneinkünfte, und in außerbetriebliche Einkünfte, sogenannte Überschusseinkünfte, untergliedert werden.

Betriebliche Einkünfte:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Außerbetriebliche Einkünfte:

4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte

Von der Summe aus betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften abgezogen werden außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben sowie der Freibetrag für Inhaber von Opferausweisen und Amtsbescheinigungen. Das Ergebnis ist das der Einkommensteuer unterliegende Einkommen.

Abhängig von der Einkommenshöhe gibt es unterschiedliche Tarifstufen, wobei bestimmte Steuerabsetzbeträge die zu zahlende Einkommensteuer reduzieren.

Insgesamt gibt es sieben Tarifstufen

Einkommen unter 11.000 Euro jährlich werden mit 0 Prozent besteuert. Ab 11.000 bis 18.000 gilt ein Grenzsteuersatz von 20 Prozent, über 18.000 Euro bis 31.000 Euro von 35 Prozent, über 31.000 Euro bis 60.000 Euro von 42 Prozent, über 60.000 Euro bis 90.000 Euro von 48 Prozent, über 90.000 Euro bis 1 Million Euro 50 Prozent und darüber ein Spitzensteuersatz von 55 Prozent (Stand 2020).

Artikelempfehlungen zu diesem Thema:

einkommensteuerliche Begünstigungen für die Aufgabe eines Betriebes

Da es bei der Aufgabe eines Betriebes zu einer Realisierung von während der Aktivzeit aufgebauten stillen Reserven kommt, würde dies aufgrund des progressiven Tarifs eine sehr hohe Steuerbelastung auslösen. Um diese exzessive Steuerbelastung zu vermeiden, gibt es steuerliche Begünstigungen, die allerdings nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können. Dabei handelt es sich um entweder um die Anwendung eines halben Steuersatzes, oder einer Verteilung des Aufgabegewinnes auf drei Jahre bzw des Ansatzes eines Freibetrags. Die steuerlichen Begünstigungen

Finanzamt

Die Finanzverwaltung führt für ihre "Kunden" eigene Steuerkonten auf welchen die Verrechnung der Abgaben erfolgt.

Sozialversicherung

Die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist auch der Sozialversicherung der Selbständigen, innerhalb eines Monats, durch eine Betriebseröffnungsanzeige zu melden.

Übergangsgewinn

Beim Wechsel von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Bilanzierung ist darauf zu achten, dass Geschäftsfälle weder doppelt noch gar nicht berücksichtigt werden.

Fixkostenzuschuss Phase II

Mit der zweiten Phase des Fixkostenzuschusses wurde die Dauer der Periode für die der Zuschuss beantragt werden kann verdoppelt. Die Voraussetzungen für die Förderung wurden nach unten gedreht und parallel dazu der Umfang des Zuschusses erhöht.

Lockdown-Umsatzersatz II

Der Lockdown-Umsatzersatz II wird für den Ausfall begünstigter Umsätze im Betrachtungszeitraum gewährt. Er betrifft Unternehmen, die direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-Schutzmaßnahmenverordnung oder der COVID-Notmaßnahmenverordnung betroffen sind und die in einer direkt betroffenen Branche tätig sind.

Lockdown-Umsatzersatz

Einen Lockdown-Umsatzersatz hat die COFAG zu gewähren, sofern der Antragsteller von der entsprechenden Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, direkt betroffen ist.

Ausfallsbonus

Mit dem Ausfallsbonus soll Unternehmen eine Planbarkeit bis zu Ende der Pandemie ermöglicht werden. Der Ausfallsbonus dient der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19.

Verlustersatz

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digitale Kanzleiorganisation

In Kanzleien herrscht nicht selten das Problem, dass diese nicht effektiv und nicht effizient arbeiten, weil es keine geregelten Abläufe gibt. So herrscht oft ein uneinheitliches Vorgehen in der Ablage, in den Kanzleiabläufen uam, und das kostet letztendlich alles Geld.