Halber Einkommensteuersatz

Geschäftsfälle, die zur normalen Geschäftstätigkeit gehören, gehören nicht zum begünstigten Aufgabegewinn, sondern zum laufenden Gewinn. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe. Grundsätzlich gibt es die Begünstigung des halben Einkommensteuersatzes nur für den Veräußerungs(Aufgabe-)gewinn. Wenn allerdings der Übergangsgewinn im Rahmen der Aufgabe des Betriebes anfällt, für welche die Begünstigung des halben Einkommensteuersatzes anzuwenden ist, gilt diese Begünstigung auch für den Übergangsgewinn. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mindestens ein Jahr lang vor der Aufgabe des Betriebes geführt worden ist. nur auf Antrag Die Begünstigung des halben Einkommensteuersatzes für Übergangs- und Aufgabegewinne ist in der Einkommensteuererklärung (bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides) zu beantragen. siebenjährige Behaltefrist Eine weitere …

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Autor

Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer