Wechsel des Bilanzstichtags

Buchführungspflichtige Land- und Forstwirte und "rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende" dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; In diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muss zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.

Es wird gezeigt, welche Schritte zu setzen sind und worauf zu achten ist. Außerdem wird neben einer Checkliste auch eine Bildschirmpräsentation zur Verfügung gestellt, welche einen "spielerischen" und leicht verständlichen Zugang zu dieser Thematik bietet.

Die Ausführungen zeigen, worauf beim Wechsel des Bilanzstichtages zu achten ist. Dabei wird auf eine einfache und leicht verständliche Darstellung Wert gelegt. Für darüber hinausgehende Informationen oder Zweifelsfragen stehen Steuerberater zur Verfügung.

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Autor

Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer