Sach- und Geldleistungen
text Text auf Aktualität prüfen !!! In der gewerblichen Krankenversicherung muss zwischen sach- und geldleistungsberechtigten Versicherten unterschieden werden. Der wesentliche Unterschied: Sachleistungsberechtigte werden auf Patientenschein von Vertragsärzten behandelt, Geldleistungsberechtigte hingegen gelten beim Arzt als Privatpatient, müssen die Honorare vorerst selbst bezahlen und erhalten im Nachhinein von der Sozialversicherungsanstalt eine Vergütung nach Tarif. In den ersten drei Jahren der GSVG-Krankenversicherung besteht jedenfalls Sachleistungsanspruch, ab dem 4. Jahr entscheidet die Höhe der vorläufigen Beitragsgrundlage über die Art des Leistungsanspruchs. Liegt das Einkommen unter der Sachleistungsgrenze (diese liegt im Jahr 2003 bei € 47.039,99 und entspricht somit der Höchstbeitragsgrundlage), besteht Sachleistungsberechtigung. Bei höherem Einkommen ist der Versicherte in der Geldleistung. Sachleistungsberechtigte Anspruch auf …
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Autor
Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer