Land- und Forstwirtschaft (durch Verordnung geregelt)

text   Prüfen !!! Abhängig vom Einheitswert können nichtbuchführende Land- und Forstwirte den Gewinn nach Durchschnittssätzen berechnen. Beträgt der Einheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche höchstens € 65.500,00 kann der Gewinn grundsätzlich mit 37 % bis 45 % des Einheitswertes berechnet werden. Bestimmte Ausgaben (z.B. Sozialversicherung, Zinsen, Pachtzinse) können von diesem Grundbetrag abgezogen werden. Aber nicht alle Erlöse sind von der Gewinnpauschalierung erfasst, Pachterlöse und Nebenerwerbsgewinne sind extra zu versteuern.Außerdem gibt es für die Forstwirtschaft, den Weinbau und den Gartenbau eigene Pauschalierungsregelungen. Beträgt der Einheitswert mehr als € 65.500,00, aber weniger als € 150.000,00 sind die Einnahmen für die Gewinnermittlung aufzuzeichnen, die Ausgaben werden mit einem pauschalen Prozentsatz (70% b. Landwirte) der Einnahmen.Die Buchführungsgrenzen bei Land- und Forstwirte beträgt € 150.000,00. Abhängig vom …

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Autor

Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer