Keine bloße Änderung der Rechtsform
text Eine Neugründung liegt nicht vor, wenn ein bereits existierender Betrieb bloß unter einer neuen Rechtsform geführt wird. Eine bloße Änderung der Rechtsform in bezug auf einen bereits existierenden Betrieb ist dann anzunehmen, wenn unter der neuen Rechtsform die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen weitergeführt werden. Welche Betriebsgrundlagen für den jeweiligen Betrieb als wesentlich anzusehen sind, richtet sich nach dem Umständen des Einzelfalls. Werden wesentliche Betriebsgrundlagen unter der neuen Rechtsform weitergeführt liegt keine Neugründung vor. Je nach Art des Betriebes ist in der Regel zB bei Weiterführung folgender Betriebsgrundlagen nicht von einer Neugründung auszugehen: Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaftliche Betriebe Wirtschaftsgebäude und ausreichende Grundfläche. Forstwirtschaftliche Betriebe Waldbesitz. Selbständige Arbeit Freiberufler Kundenstock (Klienten bzw Patientenstock), ev auch besondere …
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Autor
Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer