Erteilung einer Handlungsvollmacht

Ab einer bestimmten Unternehmensgröße brauchen Unternehmer Unterstützung durch qualifizierte Personen, welchen sie die Vollmacht erteilen, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Rechtsgeschäfte abzuschließen.   Die diesbezüglichen Bestimmungen sind in den §§ 54 bis 58 UGB geregelt: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001702 Arten text   Erteilung Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Unternehmens oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Unternehmen gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Unternehmen gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Unternehmens oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt; dies umfasst auch den Abschluss von Schiedsvereinbarungen. Zur Veräußerung oder Belastung von …

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Autor

Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer