Betriebsanlagengenehmigung

In manchen Fällen ist für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit neben der entsprechenden Gewerbeberechtigung auch eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich. Sie ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde dann zu beantragen, wenn vom Betrieb nachteilige Auswirkungen ausgehen können (z. B. Lärm, Schadstoffe, Geruch, Staub, Erschütterungen).   Auf eine tatsächliche Gefährdung oder Belästigung kommt es dabei nicht an. Schon die theoretische Möglichkeit einer Gefahr oder Störung macht die Betriebsanlagengenehmigung notwendig.   Zweck des Ansuchens Zweck des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens ist es, mögliche Gefährdungen und Belästigungen von Anrainern und der Umwelt, welche durch die Errichtung einer Betriebsanlage (zB Verkaufslokal, Hotel, Garage, Werkstätte) entstehen könnten, zu vermeiden. Eine Genehmigung ist dann nicht notwendig, wenn aufgrund der Betriebsausübung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Umfeld möglich sind, …

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Autor

Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer