Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt

Der Beginn einer selbständigen Tätigkeit muss vom Unternehmer innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt gemeldet werden. Für diese Meldung genügt ein formloses Schreiben.   Falls diese Meldung nicht durch den Unternehmer erfolgt, und die Sozialversicherungsanstalt auf andere Weise von der Unternehmensgründung Kenntnis erlangt, schickt sie einen Fragebogen (Versicherungserklärung) zu, in welcher entsprechende Angaben zur Person und zur aufgenommenen Tätigkeit verlangt werden.  

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Autor

Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer