Verpachtung eines Betriebes (als Betriebsaufgabe)

Betrieb wird nach der Verpachtung weiter geführt Damit ohne Zweifel erkennbar ist, dass der Betrieb nach der Verpachtung (vom Steuerpflichtigen oder einem unentgeltlichen Rechtsnachfolger) wieder weiter geführt werden soll, ist es notwendig den Pachtvertrag schon in dieser Richtung eindeutig zu formulieren. In diesem Fall liegt für den Verpächter ein Ruhen des Betriebes (Betriebsunterbrechung) vor Der ruhende Betrieb Von einem ruhenden Betrieb (Betriebsunterbrechung) wird dann gesprochen, wenn ein Betrieb vorübergehend in der objektiv erkennbaren Absicht eingestellt wird, ihn wieder aufzunehmen. Der ruhende Betrieb vor Verpachtung muss mit dem wieder aufgenommenen Betrieb nach Verpachtung ident sein. Es müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden. Der Verpächter muss nach Ablauf des Pachtvertrages in der Lage sein, den Betrieb wieder selbst aufzunehmen. Betriebspflicht Durch die Vereinbarung der Betriebspflicht wird sichergestellt, dass …

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Autor

Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer