Mitunternehmeranteil

Übertragung eines Mitunternehmeranteils Die Übertragung von Mitunternehmeranteilen[1] (Anteilen an Personengesellschaften) erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei Einzelunternehmen. Der Mitunternehmeranteil umfasst nicht nur den quotenmäßigen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen. Von der Beurteilung, ob ein Mitunternehmeranteil übergeben wird oder nicht, hängen sehr wesentliche steuerliche Folgen ab, weshalb diese Thematik im Vorfeld unbedingt mit dem Steuerberater abzuklären ist! Fußnoten 1.zurück Vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 24 Rz 25ff.

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Autor

Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer