Einberufung der Generalversammlung
Die Einberufung der Generalversammlung zur Beschlussfassung über die Auflösung hat durch die Geschäftsführer zu erfolgen. Für die Form der Einberufung sind die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Formerfordernisse einzuhalten.
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Autor
Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer