Einberufung der Generalversammlung

Die Einberufung der Generalversammlung zur Beschlussfassung über die Auflösung hat durch die Geschäftsführer zu erfolgen. Für die Form der Einberufung sind die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Formerfordernisse einzuhalten.

Weiterlesen mit einem BASIC-Abonnement

Dieser Artikel sowie alle zugehörigen Arbeits- und Lernunterlagen stehen nur mit einem BASIC-Abonnement zur Verfügung.

Jetzt einloggen oder einen kostenlosen FREE-Zugang erwerben

Autor

Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer