Beschlussfassung über die Auflösung
Wechsel in das Stadium der Abwicklung Mit der Auflösung wird der Vorgang der Beendigung der Gesellschaft eingeleitet. Damit erfolgt der Wechsel von der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft in das Stadium der Abwicklung. Notariatsakt Der Auflösungsbeschluss der Gesellschafter hat konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung. Der Auflösungsbeschluss unterliegt der notariellen Beurkundungspflicht. Zusatz "i.L." Ab dem Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses hat die Firma der Gesellschaft den Zusatz "i.L.", oder "in Liquidation" oder "in Abwicklung" zu führen.
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Autor
Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer