Aufteilung des restlichen Vermögens

Dreimonatsfrist Erst nachdem alle bekannten Gläubiger mit ihren Forderungen befriedigt worden sind, darf (frühestens drei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der Auflösung) eine Verteilung des noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens erfolgen. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist Wenn sich Gläubiger erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist melden, haben sie Anspruch auf Befriedigung aus dem noch (nicht verteilten) vorhandenen Gesellschaftsvermögen.

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Autor

Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer