Aufgabezeitraum
Der Aufgabezeitraum beginnt mit dem Setzen der Aufgabehandlungen (Einstellen des Warenverkaufs, Veräußerung von wesentlichem Anlagevermögen, Übergabe von Mietrechten, Einstellen der werbenden Tätigkeit), die über das Fassen des Aufgabebeschlusses und bloße Vorbereitungshandlungen hinausgehen und endet mit der Veräußerung oder Überführung der wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen. Er darf den Zeitraum von 6 bis 9 Monaten nicht überschreiten (VwGH 27.8.1991, 90/14/0230).
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Autor
Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer