Das digitale Belegwesen - Gesetzliche & technische Bestimmungen

Ausgenommen von dieser Möglichkeit der Aufbewahrung sind sämtliche Dokumente, deren besondere Charakteristika digital nicht wiedergegeben werden können, wie dies beispielsweise bei notariellen Dokumenten der Fall sein kann. Zusätzlich ist anzumerken, dass die österreichischen Gerichte bei rechtlichen Auseinandersetzungen nicht zwingend daran gebunden sind, sogenannte urschriftgetreue Digitalisate als Original anzuerkennen, weshalb wesentliche Verträge immer auch im Original aufbewahrt werden sollten. Eine Auflistung von Dokumenttypen, die im Papierformat aufzubewahren sind, und von Aufbewahrungsfristen erfolgt am Ende des Artikels.
Die nachstehenden Texte nehmen Bezug auf die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000). Wenn Texte aus den Umsatzsteuerrichtlinien übernommenen werden, werden diese in Kursivschrift dargestellt.

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Autor

Artikel verfasst von Patrick Riederich