Aufbewahrungsfristen

Buchhaltung Die Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen beträgt 7 Jahre. Die Frist beginnt mit mit dem Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in welchem die Buchung bzw Aufzeichnung vorgenommen worden ist. Als solche Unterlagen gelten beispielhaft: Belege Konten Geschäftspapiere und andere mehr Wenn die Bücher oder Aufzeichnungen EDV-mäßig geführt werden, sind diese auch in elektronischer Form aufzubewahren. Grundstücke Bei Grundstücken kann die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen 12 Jahre bzw 23 Jahre betragen. Leistungen an Nichtunternehmer 10 Jahre für Unterlagen iZm elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird. Laufende Abgabenverfahren Erforderliche Unterlagen müssen für die Dauer des Verfahrens auf alle Fälle aufbewahrt …

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Autor

Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer