Unternehmensbeendigung

Die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit kann auf verschiedenste Art und Weise erfolgen. Die Aufgabe eines Betriebes liegt vor, wenn sich der Unternehmer seines Vermögens im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs begibt, indem er dieses einzeln veräußert oder in sein Privatvermögen überführt. Bei dieser Art der Unternehmensbeendigung kommt es zu einer "Vernichtung" der im Unternehmen entstandenen stillen Reserven; der Betrieb wird quasi heruntergefahren. Das ist auch der Zeitpunkt für die Finanzverwaltung, zu welchem ein letztes Mal eine Besteuerung stattfinden kann, weshalb die Unternehmensbeendigung aus steuerlicher Sicht immer bedeutend ist.

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Der Veräußerung eines Betriebes ("asset deal") liegt vor, wenn sich der Unternehmer seines Vermögens im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs begibt, indem er die wesentlichen Betriebsgrundlagen an einer Erwerber überträgt, die es diesem ermöglichen den Betrieb fortzuführen. Hier werden die stillen Reserven realisiert und ebenfalls einer letztmaligen Besteuerung unterzogen.

Wenn ein Betrieb geschenkt wird, handelt es sich um eine unentgeltliche Unternehmensnachfolge, unter dem Prinzip der Buchwertfortführung. Durch die Buchwertfortführung bleiben die stillen Reserven erhalten, weshalb die Art der Unternehmensbeendigung  einkommensteuerneutral erfolgen kann, mit einer Besonderheit bei der Umsatzsteuer.

Die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, mit unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen. Das gilt auch für die Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft.

Bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft handelt es sich um einen Vorgang, bei welchem eine Reihe von Vorschriften und steuerlichen Besonderheiten zu beachten und einzuhalten sind.

Bei Unternehmensübergaben gibt es eine Reihe von Problemfeldern, weshalb diese gut vorbereitet und überlegt sein müssen; dafür muss man sich die Zeit nehmen. Unternehmensübergaben scheitern oft an falschen Planungen, zu hohen Preisen, kein richtiges Loslassen und vieles andere mehr. Die Fülle von möglichen Problemfeldern ist der Grund, wieso eine Unternehmensübergabe mehrere Jahre geplant sein soll

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Verpachtung eines Betriebes (als Betriebsaufgabe)

Die Verpachtung eines Betriebes kommt vor allem dann in Frage, wenn sich der Unternehmer betreffend die Unternehmensnachfolge noch endgültige Einscheidungen vorbehalten will. Durch die vorübergehende Verpachtung wird der lebende Betrieb erhalten und vom Pächter weiter geführt.
Wenn allerdings die Umstände im Einzelfall dafür sprechen, dass es sich um eine "nicht nur vorübergehende Verpachtung" handelt, besteht die große Gefahr, dass die Verpachtung von der Finanzverwaltung als "endgültige" Aufgabe des Betriebes gewertet wird.
Im Hinblick auf ein Betriebsaufgaberisiko ist zu unterscheiden, ob das Unternehmen nur vorübergehend verpachtet wird, oder ob sich der Unternehmer endgültig aus dem Unternehmen zurückzieht. Riskant ist die Verpachtung eines Betriebes damit vor allem dann, wenn das Gesamtbild der Verhältnisse gegen die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages wieder fortführen zu wollen.
Wenn im Falle einer Unterbrechung (Verpachtung) des Betriebes keine Absicht zur Weiterführung nach der Verpachtung besteht, wertet die Finanzverwaltung dies als Betriebsaufgabe und will in der Folge letztmalig betriebliche Einkünfte besteuern. Dabei kommt es zur Besteuerung der im Betrieb befindlichen stillen Reserven. Bei den nachher erzielten Einkünften handelt es sich um außerbetriebliche Einkünfte.

einkommensteuerliche Begünstigungen für die Aufgabe eines Betriebes

Da es bei der Aufgabe eines Betriebes zu einer Realisierung von während der Aktivzeit aufgebauten stillen Reserven kommt, würde dies aufgrund des progressiven Tarifs eine sehr hohe Steuerbelastung auslösen. Um diese exzessive Steuerbelastung zu vermeiden, gibt es steuerliche Begünstigungen, die allerdings nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können. Dabei handelt es sich um entweder um die Anwendung eines halben Steuersatzes, oder einer Verteilung des Aufgabegewinnes auf drei Jahre bzw des Ansatzes eines Freibetrags. Die steuerlichen Begünstigungen