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Rechtliche Hinweise

Für die Nutzung des wtwiki sind verschiedene rechtliche Bestimmungen zu beachten.

Die Einhaltung und Beachtung dieser Bestimmungen ist Voraussetzung sowohl für die aktive als auch die passive Nutzung von wtwiki.

Autorenbestätigung

  1. Der Autor bestätigt mit der Veröffentlichung seines Artikels, dass er diesen selbst verfasst hat, dass er sein geistiges Eigentum darstellt und keine Rechte Dritter verletzt.

Autorenbelehrung 

  1. Der Autor bestätigt, dass er die rechtlichen Inhalte kennt und diese einhält.
  2. Bei Unverständnis einer Bestimmung ist der Autor verpflichtet, sich selbst rechtlich beraten zu lassen.
  3. Der Autor hält die wtwiki GmbH schad- und klaglos, wenn es zu Verfehlungen seinerseits kommt. 
  4. Die Beachtung rechtlicher Bestimmungen ist nicht nur auf die hier verfassten rechtlichen Inhalte beschränkt, sondern auch auf darüber hinausgehende und hier nicht angeführte rechtliche Bestimmungen.

Bilder

  1. Betreffend die in wtwiki verwendeten Bilder ist die Bildquelle wie folgt anzugeben (Zum Beispiel:    Bildquelle: (c) Copyright, www.fotolia.de)
  2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in Artikeln verwendeten Bilder nicht für eigene Zwecke verwendet werden dürfen! Für eine Nutzung von Bildern ist jeweils eine vertragliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber erforderlich!

Autoreninformation

  1. Der Autor bestätigt mit der Veröffentlichung seines Artikels, dass er die unter "RECHTLICHE HINWEISE" und "SPIELREGELN"  angeführten Hinweise und Verpflichtungen beachtet.

Urheberrechte

  1. Alle Autoren werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie für ihre Artikel nur "eigenes Material" verwenden dürfen. Es darf kein \'Material\' verwendet werden, das Urheberrechte Dritter verletzt. 
  2. Das Urheberrecht ist die Summe aller ausschließlich dem Urheber zukommender Rechte. Siehe das Urheberrechtsgesetz:
  3. Die nachstehenden Kursivtexte wurden entnommen aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_(%C3%96sterreich) 
  4. Das österreichische Urheberrecht schützt das geistige Eigentums der Urheber im weiteren Sinn. Das Urheberrechtsgesetz als zentrales Gesetz enthält die erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und macht diesen Schutz gerichtlich durchsetzbar. Das Österreichische Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Hauptstücken:
  • I. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst. (§§ 1–65)
  • II. Hauptstück: Verwandte Schutzrechte. (§§ 67–80)
  • III. Hauptstück: Rechtsdurchsetzung. (§§ 81–93)
  • IV. Hauptstück: Anwendungsbereich des Gesetzes: (§§ 94–100)
  • V. Hauptstück: Übergangs- und Schlussbestimmungen: (§§ 101–114)

Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes „sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.“ Das sind:

  • Werke der Tonkunst (Kompositionen, der Liedtext ist ein literarisches Werk
  • Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen
  • Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke),
  • Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.
  • Werke der bildenden Künste, üblicherweise Malerei, Zeichnung, Grafik, Bildhauerei, neue Medien, etc.
  • Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke, durch ein fotografisches oder ähnliches Verfahren hergestellte Werke),
  • Werke der Baukunst
  • Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
  • Werke der Filmkunst, tonlose Laufbildwerke und Laufbildwerke mit Ton.
    Schöpfung:

Bloße Ideen werden durch das Urheberrecht nicht geschützt.

  • Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat. Das österreichische Urheberrecht geht vom Schöpfungsprinzip aus. Durch das Schöpfungsprinzip wird „der Anwendungsbereich des Urheberrechts auf das menschliche Schaffen“ eingeschränkt und „gleichzeitig“ der „Anknüpfungspunkt für den originären Rechtserwerb“ gebildet.“ Weil nur natürliche Personen Werke schaffen können, können auch nur sie Urheberschaft begründen; Die Urheberschaft selbst entsteht unmittelbar und zwangsläufig mit dem Schöpfungsakt. Gleichzeitig mit der Urheberschaft werden die dem Urheber vorbehaltene Vermögens- und Persönlichkeitsrechte erworben, die eine untrennbare Einheit bilden.
  • Die geistigen Interessen des Urhebers werden durch das Urheber Persönlichkeitsrecht gewahrt. Damit wird die untrennbare Verbindung zwischen Urheber und seinem Werk bezeichnet: Das Werk ist ja sein „geistiges Kind“.
    Das Urheber Persönlichkeitsrecht im engeren Sinn umfasst den Schutz der Urheberschaft, das Recht, die Urheberbezeichnung des Werkes festzulegen sowie der Schutz vor unbefugter Veränderung des Werkes und seines Titels. In der heute vertretenen monistischen Theorie sind die geistigen und finanziellen Interessen des Urhebers zu einem Recht mit doppelter Funktion verbunden. Diese doppelte Funktion haftet dem gesamten Urheberrecht an, also auch den durch das Urheber Persönlichkeitsrecht erfassten Sachverhalte.
    Das Urheberrechtsgesetz enthält die dem Urheber ausschließlich vorbehaltenen Rechte. Das Motiv, warum der Urheber von ihnen Gebrauch oder nicht Gebrauch macht, kann ein geistiges Interesse und/oder ein finanzielles sein. Beispiele: Ein Künstler kann die Zustimmung zur Verwendung seines Werkes als Hintergrund eines Werbeplakates wegen eines zu geringen Preises verweigern oder weil ihm sein Werk dafür zu schade ist. Ein Schriftsteller kann seine Namensnennung unterlassen, weil er anonym bleiben will oder weil er daraus einen finanziellen Nutzen erlangt (Ghostwriter).
  • Der Urheber hat das Monopol, durch die Vergabe von Werknutzungsrechten und Werknutzungsbewilligungen anderen Nutzungsrechte einzuräumen. Dadurch hat er es in der Hand, seine geistigen und materiellen Interessen eigenständig wahrzunehmen. Die Verwertungsrechte werden im Gesetz abschließend (taxativ) aufgezählt.

Verwendung von Bildern

  1. Der Autor bestätigt, dass er zur Verwendung der von ihm hochgeladenen Bilder berechtigt ist.
  2. Der Autor bestätigt, dass er mit seinen hochgeladenen Bildern keine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt.
  3. Der Autor verpflichtet sich, am Ende des Artikels die Bildquellen anzugeben.
  4. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in Artikeln verwendeten Bilder nicht für eigene Zwecke verwendet werden dürfen! Für eine Nutzung von Bildern ist jeweils eine vertragliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber erforderlich!

Nutzungsrechte

  1. Das Nutzungsrecht ist ein nicht notwendigerweise ausschließliches Recht, Sachen und Rechte zu nutzen.
  2. Das Nutzungsrecht an wtwiki wird durch schuldrechtliche Vereinbarung eingeräumt.
  3. Dabei wird dem Benutzer lediglich der Besitz eingeräumt, der Eigentümer wird aus seiner Stellung nicht verdrängt. Nach Ablauf der Vertragsdauer ist die Sache dann zurückzugeben.
  4. Um das urheberrechtlich geschützte Werk durch andere verwerten zu lassen, kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Untern Nutzungsarten versteht man jegliche klar abgrenzbaren, wirtschaftlich-technischen Verwendungsformen.
  5. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
  6. Die freien Lizenzen, wie die Creative-Commons-Lizenzen, sind ebenfalls Nutzungsrechte. Es handelt sich dabei um einfache Nutzungsrechte für jedermann (sogenannte Linux-Klausel).

Die obigen Kursivtexte wurden zum Teil entnommen aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Nutzungsrecht vom 30.7.2013

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