Erteilung einer Prokura

Ab einer bestimmten Unternehmensgröße brauchen Unternehmer Unterstützung durch qualifizierte Personen, welchen sie die Vollmacht erteilen, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Rechtsgeschäfte abzuschließen.   Die diesbezüglichen Bestimmungen sind in den §§ 48 bis 53 UGB geregelt: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001702 Begriff Die Prokura ist eine durch Rechtsgeschäft begründete besondere unternehmensrechtliche Voollmacht, die zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Stellvertreter Der Prokurist ist ein im Namen und auf Rechnung eines Unternehmers handelnder Stellvertreter. Bevollmächtigung Die Prokura ist eine rechtsgeschäftliche eingeräumte Vollmacht und kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer erteilt werden. Vertretungsmacht Die Vertretungsmacht …

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Autor

Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer