gemischte Schenkung

Gemischte Schenkungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sowohl einen entgeltlichen aus auch einen unentgeltlichen Aspekt beinhalten. Das Besondere daran ist, dass ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, und sich beide Vertragsparteien bewusst sind und dies auch zum Ausdruck bringen, dass sie wollen, dass eine überwiegende Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts vorliegt. Entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Einheitstheorie muss eine "entweder-oder"-Entscheidung getroffen werden. Entweder liegt eine Schenkung oder eine Veräußerung vor. Wertverhältnisse Für die Beurteilung der Wertverhältnisse ist der gemeine Wert von Leistung und Gegenleistung gegenüber zu stellen. Gegenleistung von weniger als 50 % oder Gegenleistung von mehr als 100 %. Schenkung eines überschuldeten Betriebes zwischen Angehörigen buchmäßig überschuldet Die Schenkung eines "nur" buchmäßig überschuldeten Betriebes zwischen …

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Autor

Artikel verfasst von Wolfgang Steinmaurer