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Die wichtigsten Infos zum Härtefallfonds zusammengefasst!

Der Härtefallfonds ist Teil des Corona-Hilfspaketes, das die österreichische Bundesregierung geschnürt hat, um diejenigen zu unterstützen, die unter den wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 leiden.

Das Hilfspaket hat die Aufgabe, Arbeitsplätze zu sichern und den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken.

Anspruch auf Unterstützung aus dem Härtefallfonds haben

  • Ein-Personen-Unternehmen einschließlich selbstständige Pflegerinnen und Pfleger
  • Kleinstunternehmen mit bis zu neun Mitarbeitern
  • Neue Selbststständige
  • Freie Dienstnehmer.

Die Unterstützung wird auch gewährt, wenn der Antragsteller eine Eigen- oder Witwenpension bezieht. Antragsberechtigt sind die Unternehmen, die innerhalb des Zeitraums zwischen dem 16. März und dem 15. Dezember 2020 wirtschaftlich signifikant bedroht sind. Insgesamt gibt es neun Betrachtungszeiträume, wobei die Antragstellung jeweils gesondert für einen Betrachtungszeitraum erfolgt.

Abgewickelt wird die Förderung online über die Wirtschaftskammer Österreich auf wko.at.

Bei den Zuwendungen aus dem Härtefallfonds handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen und die steuerfrei sind.

Die Unterstützung ist in zwei Phasen gegliedert, in die Auszahlungsphase 1 und 2.

Auszahlungsphase 1 sieht eine Unterstützung von bis zu 1.000 Euro vor. Sie lief bis 17. April 2020 und ist bereits abgeschlossen.

Auszahlungsphase 2 läuft seit 20. April 2020.

Die Förderung aus dem Härtefallfonds setzt sich zusammen aus der Abgeltung des entgangenen Nettoeinkommens sowie eines Comeback-Bonus, wobei ein minimaler Zuschuss von 500 Euro und ein maximaler Zuschuss von 12.000 Euro gewährt werden.

Artikelempfehlungen zu diesem Thema:

Aufbewahrungsfristen

Die zu beachtenden Aufbewahrungspflichten sind in unterschiedlichen Bestimmungen geregelt und werden nachstehend beispielhaft aufgezählt.

Fixkostenzuschuss Phase II

Mit der zweiten Phase des Fixkostenzuschusses wurde die Dauer der Periode für die der Zuschuss beantragt werden kann verdoppelt. Die Voraussetzungen für die Förderung wurden nach unten gedreht und parallel dazu der Umfang des Zuschusses erhöht.

Lockdown-Umsatzersatz

Einen Lockdown-Umsatzersatz hat die COFAG zu gewähren, sofern der Antragsteller von der entsprechenden Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, direkt betroffen ist.

Gewinnausschüttungen iZm COVID-19-Massnahmen

Grundsätzlich sind Gewinnausschüttungen auch während der Corona Krise erlaubt. Es ist allerdings zu prüfen, ob sich die Vermögenssituation der Gesellschaft seit dem letzten Bilanzstichtag erheblich verschlechtert hat.

Steuerliche Behandlung von COVID-19-Massnahmen

Nicht alle COVID-Fördermaßnahmen sind steuerfrei. Einzelne Fördermaßnahmen sind steuerpflichtig bzw kann es auch sein, dass bei steuerfreien Förderungen die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben nicht abgezogen werden dürfen.