Steuerliches Wohlverhalten iZm Förderungen des Bundes
Das "Wohlverhaltensgesetz" ist mit 01.01.2021 in Kraft getreten und ist auf Förderungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 in Kraft treten/erlassen werden. Unternehmen, die sich "steuerlich nicht wohlverhalten haben", werden künftig von der Gewährung von Förderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen.
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pptx-Präsentation
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Wohlverhalten muss erfüllt sein
5 Jahre vor der Antragstellung bis zur Endabrechnung
Wenn das Wohlverhalten nicht erfüllt wird
Verzinste Rückzahlung der Förderungen
Betroffene Förderungen
Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie sind
Tatbestände des steuerlichen Wohlverhaltens
Kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch von mindestens € 100.000
Kein Abzugsverbot und keine Hinzurechnungsbesteuerung von mindestens € 100.000
Keine überwiegenden Passiveinkünfte
Keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als € 10.000
Rückzahlungsverpflichtung
Achtung: 10-jähriger Möglichkeitszeitraum
Verzinsung
Verzinsung mit 4,5 % über dem Basiszinssatz
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