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Steuerliches Wohlverhalten iZm Förderungen des Bundes

Das "Wohlverhaltensgesetz" ist mit 01.01.2021 in Kraft getreten und ist auf Förderungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 in Kraft treten/erlassen werden. Unternehmen, die sich "steuerlich nicht wohlverhalten haben", werden künftig von der Gewährung von Förderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen.

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pptx-Präsentation

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Wohlverhalten muss erfüllt sein

5 Jahre vor der Antragstellung bis zur Endabrechnung

Wenn das Wohlverhalten nicht erfüllt wird

Verzinste Rückzahlung der Förderungen

Betroffene Förderungen

Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie sind 

Tatbestände des steuerlichen Wohlverhaltens

Kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch von mindestens € 100.000

Kein Abzugsverbot und keine Hinzurechnungsbesteuerung von mindestens € 100.000

Keine überwiegenden Passiveinkünfte

Keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als € 10.000

Rückzahlungsverpflichtung

Achtung: 10-jähriger Möglichkeitszeitraum

Verzinsung

Verzinsung mit 4,5 % über dem Basiszinssatz

 

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